1. Der Beschwerdeführer beantragt in der von ihm selbst verfassten Beschwerde die Bestellung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren (KG act. 1 S. 1). Damit ein Anspruch auf einen Wechsel und Bestellung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht, müssen objektive Gründe vorliegen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 5 zu § 87 ZPO, unter Hinweis auf BGE 104 Ia 101 = Pra 77 [1988] Nr. 241). Solche nennt der Beschwerdeführer nicht. Das Gesuch ist damit abzuweisen.