3. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der Kläger und Beschwerdeführer beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses. Die Sozialbehörde ______ ernannte auf Ersuchen des Vorsitzenden des Kassationsgerichts mit Beschluss vom 30. März 2004 RA ____________ zum neuen Prozessbeistand der Kinder (KG act. 5, 7). Die Vorinstanz und der Prozessbeistand der Kinder verzichten auf Vernehmlassung bzw. Stellungnahme zur Beschwerde (KG act. 10, 11). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. II.