Im Übrigen wurde der Zweitrekurs des Klägers abgewiesen. Die Kosten der Prozessbeiständin der Kinder wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die übrigen Kosten des Rekursverfahrens wurden dem Kläger zu drei Achteln und der Beklagten zu fünf Achteln auferlegt. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem unent- - 3 - geltlichen Rechtsvertreter des Klägers für das Rekursverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung vom Fr. 1'000.-- zuzüglich Fr. 76.-- Mehrwertsteuer zu bezahlen. Beiden Parteien und den Kindern wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt (KG act. 2).