2. Gegen diese einzelrichterliche Verfügung erhoben beide Parteien Rekurs. Mit Beschluss vom 9. Februar 2004 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts den Erstrekurs der Beklagten ab. In teilweiser Gutheissung des Zweitrekurses des Klägers wurde dieser verpflichtet, der Beklagten für die drei Kinder für die Monate Februar bis April 2002 Unterhaltsbeiträge von total Fr. 1'250.-- pro Monat zu bezahlen. Es wurde festgestellt, dass der Kläger seit Mai 2002 nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und die drei Söhne zu entrichten. Im Übrigen wurde der Zweitrekurs des Klägers abgewiesen.