292 StGB jegliche persönliche und telefonische Kontaktnahme zu seinen Söhnen untersagt. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten für die drei Kinder für die Monate Februar bis April 2002 Unterhaltsbeiträge von total Fr. 3'300.--/Monat zu entrichten. Es wurde festgestellt, dass der Kläger seit Mai 2002 nicht mehr in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und die drei Söhne zu entrichten. Sodann ergingen Anordnungen im Zusammenhang mit einer Liegenschaft in _____. Die Kosten, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Kinder, wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Es wurden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.