1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2002 beantragte der Kläger bei der Einzelrichterin des Bezirkes Winterthur die Abänderung der Eheschutzverfügung vom 4. Dezember 2000 (ER act. 1). Mit Verfügung vom 14. Mai 2003 wurden Dispositiv Ziffer 4, 5 und 6 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Winterthur vom 4. Dezember 2000 aufgehoben. Neu wurden die drei Kinder ___________ unter die alleinige elterliche Sorge der Beklagten gestellt. Dem Kläger wurde kein Besuchsrecht zugesprochen. Dem Kläger wurde unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB jegliche persönliche und telefonische Kontaktnahme zu seinen Söhnen untersagt.