{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-08-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040041_2004-08-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4D6B57EFAFBA5B04C1256F1E005628E4_AA040041.pdf", "Checksum": "7cb6bc4d6a19d5848e7074244a67722d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.08.2004 AA040041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.08.2004 AA040041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.08.2004 AA040041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtbarkeit von Eheschutzentscheiden mit kant. Nichtigkeitsbeschwerde - Kinderanhörung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:45", "Checksum": "12803bee106323f82d3bac50b5bbc71e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.08.2004 AA040041\nRegeste:\nAnfechtbarkeit von Eheschutzentscheiden mit kant. Nichtigkeitsbeschwerde - Kinderanhörung\n\n b) Wie der Beschwerdeführer erkannte auch die Vorinstanz, dass das\nSchreiben der Kinder knapp einen Monat nach deren Anhörung im Widerspruch\nzu ihren Äusserungen vor der Erstrichterin stand. Gerade dieser Widerspruch sei\ndann auch ausschlaggebend gewesen für den Entscheid der Erstinstanz, für die\ndrei Kinder eine Prozessbeistandschaft zu veranlassen. In der Folge habe die\nProzessbeiständin der Kinder, nach mehrfachen persönlichen Gesprächen mit\ndiesen, detailliert und schlüssig ausgeführt, wie in der Zwischenzeit der Meinungsumschwung der Kinder zustande gekommen sei. Dabei sei insbesondere\ndarauf hinzuweisen, dass sich aus dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts des\nProzessbeistandes eindeutig ergebe, dass dieser die Aufgabe habe, für die bestmögliche Wahrung des Kindeswohls zu sorgen. Vorliegend seien denn auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Rechtsvertreterin der Kinder nicht deren Willen, Ansichten und Wünsche wahrheitsgetreu wiedergegeben hätte. Es\nkönne daher davon ausgegangen werden, dass ihre Ausführungen den Äusserungen und Empfindungen der Kinder entsprächen. Aufgrund der gesamten\nSchilderungen der Prozessbeiständin sei sodann davon auszugehen, dass die\nKinder - trotz anfänglich widersprüchlichen Aussagen - zu einem klaren und unbeeinflussten Willen gelangt seien, was ihren künftigen Kontakt zum Vater betreffe. Aus diesen Erwägungen folge, dass es im vorliegenden Verfahren nicht\nangezeigt sei, Abklärungen durch das Jugendsekretariat vornehmen zu lassen\noder die Kinder erneut anzuhören (KG act. 2 S. 8-9).\n\nc) Nach dem Gesagten ging auch der Vorinstanz aus, dass aufgrund\ndes Meinungsumschwungs bei den Kindern deren Wille genauer abgeklärt werden musste. Unklar ist allerdings, ob sie den Bericht der Prozessbeiständin als\nErgebnis einer durch eine Drittperson durchgeführten Anhörung ansah (Art. 144\nAbs. 2 ZGB). Jedenfalls wäre aber in einem solchen Fall eine eine erneute Anhörung der Kinder angezeigt gewesen (Kass.-Nr. 2001/381 vom 106.06.2002 i.S. K.,\n- 7 -\n\nErw. II.1.7). Es fragt sich somit, ob diese Aufgabe der Prozessbeiständin überhaupt hätte übertragen werden dürfen und ob ihr Bericht nun allenfalls als genügender Beleg für den Willen der Kinder gelten kann.\n\nIn der Literatur wird die Delegation der Anhörung an den Prozessbeistand der Kinder mehrheitlich als unzulässig erachtet. Dies wird damit begründet,\ndass die befragende Person wie ein Sachverständiger bei der Feststellung des\nSachverhalts mitwirken und dem Richter das Ergebnis der Anhörung ungefiltert\nübermitteln müsse. Der Vertreter des Kindes könne diese Aufgabe nicht erfüllen,\nweil er vom Kind nicht unabhängig sei. Er würde in einen Rollen- und Interessenkonflikt geraten, weil er unter Umständen vor Gericht Aussagen machen müsste,\ndie das Kind nicht billige. Dies vertrage sich nicht mit seiner Rolle, als Vertrauensperson bestimmte Interessen des Kindes parteiisch zu wahren und Anträge zu\nstellen (Schütt, Die Anhörung des Kindes im Scheidungsverfahren, Diss. Zürich\n2002, S. 146; Steck, Die Vertretung des Kindes im Prozess der Eltern, AJP 1999\nS. 1563; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 26 zu Art. 144; Spühler, Neues Scheidungsverfahren, Zürich 1999, S. 46; Schweighauser, in Schwenzer [hsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, N 8, 10 zu Art. 144). Im\nÜbrigen weisen auch diejenigen Autoren, welche grundsätzlich eine Delegation\nder Anhörung an den Prozessbeistand befürworten, auf einen möglichen Rollenkonflikt hin (Levante, Die Wahrung der Kindesinteressen im Scheidungsverfahren\n- die Vertretung des Kindes im Besonderen, Diss. Bern 2000, S. 15, 166;\nReusser, in Hausheer, [hsg.], Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999,\nS. 201; Breitschmid, a.a.O, S. 126, 132). Die Gefahr, dass aufgrund des Vertretungsverhältnisses und der damit zwangsläufig verbundenen Parteinahme für das\nKind dessen Willensäusserungen verfälscht wiedergegeben werden, lässt sich jedoch auch nicht dadurch vermeiden, dass der Prozessbeistand - wie vorgeschlagen wird (vgl. Reusser, a.a.O., S. 201) - die Meinung des Kindes separat wiedergibt und seine Anträge davon klar trennt. Nach dem Gesagten konnte der Bericht\nder Prozessbeiständin der Kinder eine erneute Anhörung nicht ersetzen. Damit\nhat die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die\nrestlichen - grösstenteils unsubstantiierten - Rügen einzugehen.\n- 8 -\n\nIV.\n\nDie Beschwerdegegner haben sich am Kassationsverfahren nicht beteiligt (vgl. oben I.3). Damit können ihnen weder Kosten auferlegt werden, noch\nkönnen sie zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an den Beschwerdeführer verpflichtet werden. Als Folge davon sind die Kosten des Kassationsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 66 Abs. 2 ZPO). Mangels gesetzlicher\nGrundlage hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Entschädigung\nseiner Umtriebe aus der Gerichtskasse.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der I. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2004 aufgehoben und die\nSache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr und die übrigen Kosten für das Kassationsverfahren\nfallen ausser Ansatz.\n\n3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich und die Einzelrichterin des Bezirkgerichts Winterthur\n(EE020047), je gegen Empfangsschein.\n\n"}