{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-08-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040041_2004-08-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4D6B57EFAFBA5B04C1256F1E005628E4_AA040041.pdf", "Checksum": "7cb6bc4d6a19d5848e7074244a67722d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.08.2004 AA040041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.08.2004 AA040041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.08.2004 AA040041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtbarkeit von Eheschutzentscheiden mit kant. Nichtigkeitsbeschwerde - Kinderanhörung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:45", "Checksum": "12803bee106323f82d3bac50b5bbc71e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.08.2004 AA040041\nRegeste:\nAnfechtbarkeit von Eheschutzentscheiden mit kant. Nichtigkeitsbeschwerde - Kinderanhörung\n\n III.\n\n1. Die Vorinstanzen begründeten die betreffend die Kinder getroffenen\nMassnahmen damit, weitere Kontakte des Beschwerdeführers mit den Söhnen\nseien mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, weil dieser sich ausschliesslich auf die\nschulischen Belange seiner Söhne konzentriere, seine Liebe zu ihnen nur an\nschulischen Leistungen messe, ohne die Bedürfnisse und Wünsche der Kinder\nwahrzunehmen und ohne ihnen eine gefühlsmässige Bindung oder Vertrauen zu\nvermitteln (KG act. 2 S. 7).\n\n2. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die rechtliche Erwägung der\nErstrichterin, wonach im Eheschutzverfahren ein Gesamteindruck genüge und die\ntatsächlichen Verhältnisse nicht in allen Einzelheiten zu klären seien. Der Richter\nmüsse sich bei der Prüfung des Gesamteindrucks auf Fakten stützen. Insbesondere wenn Kinderbelange betroffen seien, müssten Manipulationen von Seiten\nder Parteien vermieden werden (KG act. 1 S. 1-2).\n\nDie Erstrichterin habe die drei Kinder angehört. Sie hätten separat angehört werden müssen, wie es sein Anwalt verlangt habe und die Richterin versprochen habe. Entgegen dieser Versprechung seien [die beiden jüngeren Söhne] zusammen angehört worden. Drei Wochen später hätten sie unter dem Druck\nihrer Umgebung einen Brief geschrieben, in welchem sie alles, was sie vor der\nRichterin gesagt hätten, widerrufen hätten. Entgegen seinem Wunsch seien die\nKinder kein zweites Mal vorgeladen worden. Sodann habe sich die Erstrichterin\nselber widersprochen, indem sie nach der Anhörung der Kinder etwas anderes\ngeschrieben habe als in ihrem Entscheid. Auch die Vorinstanz habe es nicht notwendig gefunden, die Kinder nochmals vorzuladen, um sich ein genaues Bild ihres Zustandes zu machen, obwohl er dies verlangt habe. Die Vorinstanz hätte\nauch die offensichtliche Manipulation, welcher seine Kinder, insbesondere die\nbeiden jüngeren, ausgesetzt gewesen seien, nicht berücksichtigt, obwohl dies ein\nwichtiger Teil des Gesamteindrucks gewesen sei. Die Prozessbeiständin der Kin-\n- 5 -\n\nder sei nie aufgefordert worden, die von ihr behaupteten Vorwürfe ihm gegenüber\nzu beweisen, und sie habe auch die Gründe für das, was sie geschrieben habe,\nnicht erklären wollen (KG act. 1 S. 1-2).\n\nWeil das Verfahren nicht nach den Regeln des gesunden Menschenverstandes durchgeführt worden sei und der Entscheid aufgrund des Gesamteindrucks und nicht aufgrund formeller Beweise gefällt worden sei, sei er aufzuheben\n(KG act. 1 S. 2).\n\n3. a) Die grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanzen zur\nNatur des Eheschutzverfahrens (KG act. 2 S. 6, OG act. 3 S. 5) sind nicht zu beanstanden. Aufgrund des summarischen Charakters dieses Verfahrens brauchen\nBeweise nur abgenommen zu werden, soweit dies von der Sache her als erforderlich erscheint. Die umfassende Abklärung der gesamten Verhältnisse darf\ngrundsätzlich unterbleiben, weil die Glaubhaftmachung von Parteibehauptungen\nausreicht (ZR 79 Nr. 64; Kass.-Nr. 89/112 vom 19.12.1989 i.S. B., Erw. II.2.b). Die\nErstinstanz wies zudem auch darauf hin, dass im Zusammenhang mit den Kinderbelangen die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime nach Art. 145 Abs. 1 ZGB\ngelte (OG act. 3 S. 5; Breitschmid, Kind und Scheidung der Elternehe, in: Das\nneue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 107; Sutter/Freiburghaus, Kommentar\nzum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 9 zu Art. 145). Präzisierend sei lediglich angemerkt, dass nach einem neueren Entscheid des Kassationsgerichts\ndie Untersuchungsmaxime dann eine weiterreichende Abklärung der Verhältnisse\nverlangt, wenn - wie vorliegend - die Kinderbelange unter den Eltern äusserst umstritten sind (Kass.-Nr. 2001/381 vom 10.06.2002 i.S. K., Erw. II.1.3; Kass.-Nr.\nAA040029 vom 10.05.2004 i.S. S., Erw. II.3.a). Allgemein gilt, dass aufgrund der\nUntersuchungsmaxime dann eine bundesrechtliche Verpflichtung des Gerichts zu\nweiteren Abklärungen besteht, wenn sich aufgrund der Akten entsprechende Anhaltspunkte ergeben (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 11 zu Art. 145; Guldener,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 169).\n\nDer in Art. 144 Abs. 2 statuierte Anhörungsanspruch ist einzig Ausfluss\nder Persönlichkeitsrechte der Kinder. Der Beschwerdeführer kann sich darauf\nnicht berufen. Hingegen kann geprüft werden, ob die Kinder aufgrund der Unter-\n- 6 -\n\nsuchungsmaxime nochmals hätten angehört werden müssen (Kass.-Nr. 2000/174\nvom 18.08.2000 i.S. A., Erw. III.5.3, publiziert in FamPra.ch 2000 Nr. 58; Kass.-\nNr. 2001/381 vom 10.06.2002 i.S. K., Erw. II.1; Kass.-Nr. AA040029 vom\n10.05.2004 i.S. S., Erw. II.2.c). Auf die Rüge kann damit nur insoweit eingetreten\nwerden, als eine ungenügende Tatsachenermittlung geltend gemacht wird.\n\n"}