{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-08-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040041_2004-08-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4D6B57EFAFBA5B04C1256F1E005628E4_AA040041.pdf", "Checksum": "7cb6bc4d6a19d5848e7074244a67722d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.08.2004 AA040041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.08.2004 AA040041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.08.2004 AA040041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtbarkeit von Eheschutzentscheiden mit kant. Nichtigkeitsbeschwerde - Kinderanhörung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:45", "Checksum": "12803bee106323f82d3bac50b5bbc71e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.08.2004 AA040041\nRegeste:\nAnfechtbarkeit von Eheschutzentscheiden mit kant. Nichtigkeitsbeschwerde - Kinderanhörung\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040041/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Hans\nMichael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin\nRosmarie Peter\n\nZirkulationsbeschluss vom 21. August 2004\n\nin Sachen\n\nD.,\nKläger, Erstrekursgegner, Zweitrekurrent und Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nD.-S.,\nBeklagte, Erstrekurrentin, Zweitrekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ______________________\n\nsowie\n\n1. D.,\ngeboren ____ 1986,\n2. D.,\ngeboren ____ 1989,\n3. D.,\ngeboren ____ 1993,\nVerfahrensbeteiligte und Beschwerdegegner\nProzessbeistand: Rechtsanwalt _________________________\n\nbetreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen\n(elterliche Sorge, Besuchsrecht, Kontaktverbot, Kinderunterhalt)\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2004 (LP030077/U01 damit vereinigt Nr.\nLP030078)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2002 beantragte der Kläger bei der\nEinzelrichterin des Bezirkes Winterthur die Abänderung der Eheschutzverfügung\nvom 4. Dezember 2000 (ER act. 1). Mit Verfügung vom 14. Mai 2003 wurden Dispositiv Ziffer 4, 5 und 6 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Winterthur\nvom 4. Dezember 2000 aufgehoben. Neu wurden die drei Kinder ___________\nunter die alleinige elterliche Sorge der Beklagten gestellt. Dem Kläger wurde kein\nBesuchsrecht zugesprochen. Dem Kläger wurde unter Androhung der Bestrafung\nnach Art. 292 StGB jegliche persönliche und telefonische Kontaktnahme zu seinen Söhnen untersagt. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten für die drei\nKinder für die Monate Februar bis April 2002 Unterhaltsbeiträge von total Fr.\n3'300.--/Monat zu entrichten. Es wurde festgestellt, dass der Kläger seit Mai 2002\nnicht mehr in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und die drei Söhne\nzu entrichten. Sodann ergingen Anordnungen im Zusammenhang mit einer Liegenschaft in _____. Die Kosten, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Kinder, wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Es wurden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. Der Beklagten und den Kindern wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (OG act. 3).\n\n2. Gegen diese einzelrichterliche Verfügung erhoben beide Parteien\nRekurs. Mit Beschluss vom 9. Februar 2004 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts den Erstrekurs der Beklagten ab. In teilweiser Gutheissung des Zweitrekurses des Klägers wurde dieser verpflichtet, der Beklagten für die drei Kinder für die\nMonate Februar bis April 2002 Unterhaltsbeiträge von total Fr. 1'250.-- pro Monat\nzu bezahlen. Es wurde festgestellt, dass der Kläger seit Mai 2002 nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und die drei Söhne zu entrichten. Im\nÜbrigen wurde der Zweitrekurs des Klägers abgewiesen. Die Kosten der Prozessbeiständin der Kinder wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die übrigen Kosten des Rekursverfahrens wurden dem Kläger zu drei Achteln und der\nBeklagten zu fünf Achteln auferlegt. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem unent-\n- 3 -\n\ngeltlichen Rechtsvertreter des Klägers für das Rekursverfahren eine reduzierte\nProzessentschädigung vom Fr. 1'000.-- zuzüglich Fr. 76.-- Mehrwertsteuer zu bezahlen. Beiden Parteien und den Kindern wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt (KG act. 2).\n\n3. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der Kläger und\nBeschwerdeführer beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses. Die\nSozialbehörde ______ ernannte auf Ersuchen des Vorsitzenden des Kassationsgerichts mit Beschluss vom 30. März 2004 RA ____________ zum neuen Prozessbeistand der Kinder (KG act. 5, 7). Die Vorinstanz und der Prozessbeistand\nder Kinder verzichten auf Vernehmlassung bzw. Stellungnahme zur Beschwerde\n(KG act. 10, 11). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine\nStellungnahme ein.\n\nII.\n\n1. Der Beschwerdeführer beantragt in der von ihm selbst verfassten\nBeschwerde die Bestellung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters für das\nKassationsverfahren (KG act. 1 S. 1). Damit ein Anspruch auf einen Wechsel und\nBestellung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht, müssen objektive Gründe vorliegen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 5 zu § 87 ZPO, unter Hinweis auf\nBGE 104 Ia 101 = Pra 77 [1988] Nr. 241). Solche nennt der Beschwerdeführer\nnicht. Das Gesuch ist damit abzuweisen.\n\n2. Auch unter dem neuen Ehescheidungsrecht stellen Eheschutzentscheide regelmässig keine Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG dar,\nweshalb ihre Berufungsfähigkeit zu verneinen ist und im kantonalen Kassationsverfahren auch Rügen zulässig sind, mit denen eine Verletzung von Bundesrecht\ngeltend gemacht wird (BGE 127 III 474). Die Überprüfung von bundesrechtlichen\nVerfahrensgrundsätzen (z.B. der Untersuchungsmaxime nach Art. 145 Abs. 1\nZGB) fällt unter § 281 Ziff. 1 ZPO; dem Kassationsgericht steht in diesem Bereich\n- 4 -\n\nfreie Kognition zu (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 f. zu § 281; Kass.-Nr.\n2001/381 vom 10.06.2002 i.S. K., Erw. II.1.3).\n\n"}