standenen Kosten und Umtriebe eine nach Ermessen festzusetzende Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 Abs. 1 und § 69 ZPO). Bei deren Bemessung ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, weshalb die Vorschriften der AnwGebV keine Anwendung finden (vgl. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 3 zu § 69 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2003 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.