ses (keineswegs abwegige, sondern für die Entscheidfindung zentrale) Vorbringen zu unbestimmt sei, um berücksichtigt werden zu können, und sie hätte der Beschwerdeführerin (wenigstens einmal) Gelegenheit geben müssen, die betreffende (Rechts-)Behauptung zu ergänzen und deren Tatsachenfundament näher zu substanzieren. Wenn sie darauf verzichtet und statt dessen der Beschwerdeführerin ohne vorgängigen Vorhalt und sachbezogene Nachfrage ungenügende Substanzierung dieser Behauptungen zur Last gelegt hat, liegt darin eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht und damit der Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als begründet.