Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht einfach unter Hinweis auf die bereits erfolgten allgemeinen Substanzierungshinweise von der (gegenüber der Beschwerdeführerin erstmaligen und mithin eigentlichen) Ausübung der richterlichen Fragepflicht absehen und den – zumindest im Ansatz artikulierten und damit (im Sinne von § 55 ZPO) unvollständig und unbestimmt gebliebenen – klägerischen Einwand des Zustandekommens einer Stillhaltevereinbarung mangels genügender Substanzierung verwerfen.