O., S. 148 f. [und 191]); vielmehr liess die (eher laienhafte) Ausgestaltung ihrer Eingaben (HG act. 2/1 und 14) darauf schliessen, dass eine nähere Konkretisierung der fraglichen Behauptung allein aus prozessualer Ungewandtheit ihres Vertreters unterlassen wurde. - 16 -