Die Beschwerdeführerin hat die von der Vorinstanz für zu wenig substanziert erachtete Behauptung, wonach die Parteien eine Stillhalteabrede getroffen hätten, erstmals in ihrer Replik und damit nach besagter Referentenaudienz erhoben (vgl. HG act. 14 S. 2 Mitte). Somit konnten die den Parteien zuvor gegebenen allgemeinen Substanzierungshinweise von vornherein keinen konkreten Bezug zu dieser damals noch gar nicht vorgetragenen, nach vorinstanzlicher Auffassung zu unbestimmt gebliebenen Behauptung haben;