Zeit genau und detailliert anzugeben" seien (HG Prot. S. 4). Diese Hinweise erfolgten jedoch ohne spezifischen Bezug auf konkrete Vorbringen, sondern im Sinne (bloss) allgemeiner Substanzierungshinweise (so auch die Überschrift im vorinstanzlichen Protokoll). Lediglich hinsichtlich eines einzigen konkreten Vorbringens (betreffend überhöhte Quartalszinsrechnungen) erfolgte eine themenspezifi- - 15 -