d) In casu fand nach den beiden ersten Parteivorträgen (Klage- und Klageantwortschrift ) zwar eine Referentenaudienz statt, anlässlich welcher den Parteien die Voraussetzungen genügender Substanzierung der tatsächlichen Vorbringen in allgemeiner Weise erörtert wurden. Dabei wurden sie insbesondere darauf hingewiesen, dass allgemeine und summarische Behauptungen nicht genügen und "Gespräche, geäusserte Willenserklärungen, innere Vorstellungen, Mahnungen, Gestaltungsgeschäfte, Handlungen, erbrachte Leistungen sowie Geschehnisse konkret darzulegen und im einzelnen zu schildern" seien, wobei "die handelnden natürlichen Personen mit Namen, Vertragsinhalte, Handlungen, Ort und