schwerdegegnerin) hin keine Gelegenheit gegeben habe, das Versäumte nachzuholen, d.h. keine Nachfrist angesetzt habe, um zu diesem Punkt (Abschluss eines Stillhalteabkommens) genügend substanzierte tatsächliche Behauptungen aufzustellen, statt das betreffende Vorbringen mit der Begründung unzureichender Detaillierung einfach "wegzufegen" (KG act. 1 S. 3).