2.2.a) Zumindest sinngemäss wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz sodann vor, die richterliche Fragepflicht verletzt zu haben, wenn sie bemängelt, dass diese ihr "auf ihr unprofessionelles Vorgehen bei der Beantwortung der Fragen bezüglich des wer, wo und wie der Vereinbarung mit der Beklagten" (Be- - 11 -