Nachdem vorliegend – aus bundesrechtlichen und im Kassationsverfahren daher nicht überprüfbaren Gründen – jedoch gar kein Beweisverfahren durchgeführt wurde, entstand selbstredend auch kein Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene (vgl. KG act. 1 S. 3 oben) § 136 ZPO missachtet worden sein soll.