Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (KG act. 1 S. 3 oben) kann im vorinstanzlichen Vorgehen auch keine Verletzung des den Parteien in § 147 ZPO eingeräumten Rechts auf Stellungnahme zum Beweisergebnis erblickt werden, setzt dieses Recht doch voraus, dass überhaupt eine Beweiserhebung erfolgt ist (vgl. § 147 ZPO: "nach durchgeführtem Beweisverfahren") und diese ein Beweisergebnis hervorgebracht hat, zu welchem Stellung genommen werden kann. Nachdem vorliegend – aus bundesrechtlichen und im Kassationsverfahren daher nicht überprüfbaren Gründen – jedoch gar kein Beweisverfahren durchgeführt wurde, entstand selbstredend auch kein Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.