d) Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, dass die von der Beschwerdeführerin im nämlichen Zusammenhang genannte Vorschrift von § 131 Abs. 1 ZPO, welche dem Gericht im Falle von Zweifeln erlaubt, trotz fehlender Bestreitung von Amtes wegen Beweise abzunehmen, in casu schon deshalb nicht verletzt sein kann und mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 2 unten) daher schon deshalb kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 (insbes.