Das vorliegend angefochtene Urteil unterliegt der eidgenössischen Berufung (vgl. Art. 46/48 OG; s.a. KG act. 2 S. 11 f., Disp.-Ziff. 7). In deren Rahmen kann der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand der Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 8 ZGB) bzw. die damit sinngemäss angefochtene vorinstanzliche Auffassung, wonach die beschwerdeführerischen Tatsachenbehauptungen zum Zustandekommen eines Stillhalteabkommens nicht ausreichend substanziert seien, um zum Beweis verstellt werden zu können, der freien bundesgerichtlichen Prüfung unterbreitet werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13c zu § 285 ZPO; Münch, a.a.