Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wurde somit aus Gründen des materiellen Bundesrechts (Art. 8 ZGB) auf eine diesbezügliche Beweisabnahme bzw. ein diesbezügliches Beweisverfahren verzichtet. Dementsprechend macht die Beschwerdeführerin mit der eingangs erwähnten Rüge der Sache nach eine Verletzung des aus Art. 8 ZGB fliessenden bundes- - 9 - rechtlichen Beweis(führungs)anspruchs und mithin eine Verletzung von (materiellem) Bundesrecht geltend (s.a. KG act. 1 S. 2 unten), womit sich die Frage nach der Zulässigkeit der Rüge stellt.