c) Die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich aus den klägerischen Vorbringen keine Tatsachen ergäben, welche auf das Zustandekommen der (behaupteten) Stillhaltevereinbarung schliessen liessen (KG act. 2 S. 9), kann – wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende Erw. II/1/b a.E.) – nur in dem Sinne verstanden werden, dass die Vorinstanz diese Behauptung der Beschwerdeführerin deshalb nicht weiter beachtet und insbesondere auch nicht zum Beweis verstellt hat (d.h. keine Beweise zur geltend gemachten Abrede offerieren und erbringen liess), weil sie die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin für zu wenig substanziert erachtete.