Mit der Behauptungslast in engem Zusammenhang steht die Substanzierungslast. Sie besagt, dass diejenige Partei, die Rechte geltend macht, die relevanten Tatsachen so umfassend (detailliert, "substanziert") und klar darlegen (be- - 7 - haupten) muss, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (vgl. Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, Zürich 2001, Rz 455; Hausheer/ Jaun, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Stämpfli- Skripten zum schweizerischen Privatrecht, 2. A., Bern 2001, Rz 7.26 und 7.58; BGE 108 II 338 ff., insbes. 341).