Behauptungslast bestimmt § 113 ZPO sodann, dass im Hauptverfahren das Streitverhältnis darzustellen und das Rechtsbegehren zu begründen ist, wobei die Parteien ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und sich im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen haben; überdies sollen Beweismittel schon im Hauptverfahren vorgelegt oder bezeichnet werden (wobei der diese Obliegenheit statuierende Satz 3 von § 113 ZPO im ordentlichen Verfahren eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 18 zu § 113 ZPO).