haben soll. Dies umso mehr, als es sich beim klägerischen Vertreter um eine nicht rechtskundige Privatperson handle, welche die Folgen der "unvorbereiteten Fragen" nach dem "wer, wann und wie (mündlich, schriftlich, explizit oder konkludent)" der Abrede zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin nicht habe abschätzen und den Beweis für das Zustandekommen eines Stillhalteabkommens somit gar nicht erst habe anerbieten können (KG act. 1 S. 2).