und damit ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO) geltend. Ihrer Ansicht nach hätte die Vorinstanz nicht ohne Durchführung eines Beweisverfahrens zum Schluss gelangen dürfen, dass die behauptete Absprache zwischen den Parteien nicht nachgewiesen sei (bzw. aus den klägerischen Vorbringen keine Tatsachen hervorgingen, welche auf das Zustandekommen einer Absprache schliessen liessen). Insbesondere verstosse es gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, wenn prozesswesentliche Tatsachen lediglich mit der Begründung "weggefegt" würden, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, detailliert darzulegen, wer, wann und wie welche konkrete Abrede getroffen