Mit diesen Erwägungen brachte die Vorinstanz zum Ausdruck, dass die zur Begründung dieses klägerischen Standpunktes vorgetragenen Tatsachenbehauptungen ihrer Ansicht nach zu wenig substanziert seien, um zum Beweis verstellt werden zu können und eine Subsumtion unter die einschlägigen privatrechtlichen Bestimmungen (Art. 1 ff. OR) zu ermöglichen, d.h. dass das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Tatsachenfundament zu vage und unbestimmt sei, um die darauf gestützte Rechtsbehauptung (Abschluss eines Stillhalteabkommens) beurteilen und über die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Behauptungen Beweis abnehmen zu können.