Androhungsgemäss sei daher auf die mangelhaften Parteivorbringen abzustellen. Aus diesen ergäben sich aber keine Tatsachen, welche auf das Zustandekommen der (behaupteten) Vereinbarung schliessen liessen (KG act. 2 S. 9, Erw. IV/2/e m.Hinw. auf HG Prot. S. 4). Mit diesen Erwägungen brachte die Vorinstanz zum Ausdruck, dass die zur Begründung dieses klägerischen Standpunktes vorgetragenen Tatsachenbehauptungen ihrer Ansicht nach zu wenig substanziert seien, um zum Beweis verstellt werden zu können und eine Subsumtion unter die einschlägigen privatrechtlichen Bestimmungen (Art. 1 ff.