Dabei nahm die Vorinstanz (unter anderem) auch Stellung zum klägerischen Einwand, wonach zwischen den Parteien ein Einverständnis darüber bestanden habe, dass die Hypothek nicht gekündigt werde, solange die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen nachkomme (so HG act. 14 S. 2 Mitte). Im Einzelnen führte sie dazu aus, dass eine derartige mündliche Abrede von der Beschwerdegegnerin sinngemäss bestritten werde.