nicht rechtsmissbräuchlich) sei. Somit sei die Hypothekarforderung in der unbestrittenen Höhe von insgesamt Fr. 722'500.-- fällig, weshalb die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Forderung aus den ihr sicherungsübereigneten Schuldbriefen geltend machen könne. Demzufolge müsse die Aberkennungsklage abgewiesen werden (KG act. 2 S. 6-10, Erw. IV/2-3).