b) Nachdem die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit bejaht hatte (KG act. 2 S. 5, Erw. III), gelangte sie in Prüfung der Argumente und Einwände der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die Kündigung des Darlehens durch die Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss erfolgt und damit rechtswirksam (und deren Vornahme insbesondere auch - 5 -