14 S. 4, Ziff. 3.4; s.a. HG act. 2/1 S. 6) und zwischen den Parteien ein Einverständnis bestanden habe, wonach die Hypothek nicht gekündigt werde, solange die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen nachkomme (HG act. 14 S. 2, Ziff. 2 Abs. 2). Die Beschwerdegegnerin bestritt diese Darstellung und Rechtsauffassung (HG act. 17 S. 2 f., Ziff. 2).