1.a) Die Beschwerdeführerin bestritt vor Vorinstanz weder den Bestand der Schuldbriefforderungen oder Pfandrechte noch der Hypothekarforderung. Hingegen machte sie (insbesondere in ihrer Replik) geltend, die in Betreibung gesetzten Forderungen aus dem Darlehensvertrag und den Schuldbriefen seien nicht fällig (HG act. 14 S. 3, Ziff. 3). Zur Begründung ihrer Ansicht führte sie aus, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung der Hypothek nichtig sei (vgl. HG act. 14 S. 4, Ziff.