Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 6) wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2004 einstweilen aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 7). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 75 ZPO eine Prozesskaution von Fr. 15'000.-- auferlegt, welche innert (zweimal erstreckter; vgl. KG act. 11 und 14) Frist geleistet wurde (vgl. KG act. 17). Währenddem die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet hat (KG act. 9), stellt die Beschwerdegegnerin in ihrer fristwahrend erstatteten (vgl. KG act. 18 und 19/2) Beschwerdeantwort vom 28. April 2004 den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (KG act.