die beklagtische Duplikschrift datiert vom 26. Mai 2003 (HG act. 17). Am 18. November 2003 fällte die Vorinstanz (ohne Durchführung eines Beweisverfahrens) ihr Urteil, mit dem die (Aber- kennungs-)Klage abgewiesen und die der Beschwerdegegnerin in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. 7186 des Betreibungsamtes B. mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes D. vom 5. Juli 2002 erteilte provisorische Rechtsöffnung für definitiv erklärt wurde (HG act. 29 = KG act. 2). (Vgl. zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte auch KG act. 2 S. 2-4, Erw. I und II.)