b) In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2002 beim Betreibungsamt B. gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung auf Grundpfandverwertung über eine Forderungssumme von total Fr. 722'500.-- ein, wogegen die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhob (HG act. 10). Mit Verfügung vom 5. Juli 2002 erteilte der seitens der Gläubigerin daraufhin angerufene Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D. der Beschwerdegegnerin in der genannten Betreibung (Nr. 7186) provisorische - 3 -