Nachdem die Laufzeit der im April/Mai 1997 vereinbarten Festzinstranche von Fr. 620'000.-- am 3. April 2000 abgelaufen war (vgl. HG act. 5/1 = HG act. 2/4/3/2) und die Parteien sich nicht über eine Neuordnung des durch Sicherungsübereignung von Schuldbriefen gesicherten (vgl. HG act. 5/5 = HG act. 2/4/3/5) Kreditverhältnisses einigen konnten, kündigte die Beschwerdegegnerin (als neue Gläubigerin) mit Schreiben vom 18. September 2001 die gesamte Kreditlimite von damals Fr. 730'000.-- sowie die Schuldbriefforderungen per 31. Dezember 2001 (HG act. 5/6 = HG act. 2/4/3/6). Die Beschwerdeführerin zahlte die Ausstände, deren Fälligkeit sie bestritt, nicht.