{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040020_2004-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/101CF3437FDE7329C1256F200052F972_AA040020.pdf", "Checksum": "11623032b5ace5c7a585c1851075f9e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.07.2004 AA040020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht auf Beweisführung - Abgrenzung Kognition Bundesgericht / Kassationsgericht - richterliche Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:48", "Checksum": "a51d596921ed6a14ab57fdff7f9056a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040020\nRegeste:\nRecht auf Beweisführung - Abgrenzung Kognition Bundesgericht / Kassationsgericht - richterliche Fragepflicht\n\n Die Beschwerdeführerin hat die von der Vorinstanz für zu wenig substanziert\nerachtete Behauptung, wonach die Parteien eine Stillhalteabrede getroffen hätten,\nerstmals in ihrer Replik und damit nach besagter Referentenaudienz erhoben (vgl.\nHG act. 14 S. 2 Mitte). Somit konnten die den Parteien zuvor gegebenen allgemeinen Substanzierungshinweise von vornherein keinen konkreten Bezug zu dieser damals noch gar nicht vorgetragenen, nach vorinstanzlicher Auffassung zu\nunbestimmt gebliebenen Behauptung haben; dies umso weniger, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen konkreten\nVorhalt ungenügender Substanzierung ihrer Vorbringen gemacht, sondern ihr\nbloss in allgemeiner Weise die Erfordernisse genügender Substanzierung von\nTatsachenbehauptungen dargelegt hatte. Dementsprechend konnte der – nicht\nvon einem Rechtsanwalt oder anderweitig rechtskundig, sondern von ihrem (juristisch offensichtlich nicht besonders versierten) Geschäftsführer vertretenen –\nBeschwerdeführerin aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs auch nicht ohne\nweiteres klar sein, dass ihre Vorbringen betreffend Stillhalteabkommen zu unbestimmt seien und deshalb noch der Vervollständigung bedürften. Auch bestand\nkeinerlei Anlass zur (vor allem bei Laien ohnehin nur mit grosser Zurückhaltung\nzu treffenden) Annahme, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt bewusst\nkeine detaillierteren Behauptungen vorgetragen habe (was eine richterliche\nRückfrage erübrigt hätte; vgl. Lieber, a.a.O. [Fragepflicht], S. 167;\nFrank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 a.E. zu § 55 ZPO; Brönnimann, a.a.O. [Be-\nhauptungs- und Substanzierungslast], S. 73; Sarbach, a.a.O., S. 148 f. [und 191]);\nvielmehr liess die (eher laienhafte) Ausgestaltung ihrer Eingaben (HG act. 2/1 und\n14) darauf schliessen, dass eine nähere Konkretisierung der fraglichen Behauptung allein aus prozessualer Ungewandtheit ihres Vertreters unterlassen wurde.\n- 16 -\n\nUnter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht einfach unter Hinweis\nauf die bereits erfolgten allgemeinen Substanzierungshinweise von der (gegenüber der Beschwerdeführerin erstmaligen und mithin eigentlichen) Ausübung der\nrichterlichen Fragepflicht absehen und den – zumindest im Ansatz artikulierten\nund damit (im Sinne von § 55 ZPO) unvollständig und unbestimmt gebliebenen –\nklägerischen Einwand des Zustandekommens einer Stillhaltevereinbarung mangels genügender Substanzierung verwerfen. Im Lichte der vorstehend dargelegten Grundsätze wäre sie vielmehr verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin\nin Anwendung von § 55 ZPO (konkret) darauf aufmerksam zu machen, dass dieses (keineswegs abwegige, sondern für die Entscheidfindung zentrale) Vorbringen zu unbestimmt sei, um berücksichtigt werden zu können, und sie hätte der\nBeschwerdeführerin (wenigstens einmal) Gelegenheit geben müssen, die betreffende (Rechts-)Behauptung zu ergänzen und deren Tatsachenfundament näher\nzu substanzieren. Wenn sie darauf verzichtet und statt dessen der Beschwerdeführerin ohne vorgängigen Vorhalt und sachbezogene Nachfrage ungenügende\nSubstanzierung dieser Behauptungen zur Last gelegt hat, liegt darin eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht und damit der Nichtigkeitsgrund gemäss § 281\nZiff. 1 ZPO. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als begründet.\n\n3. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil\nvom 18. November 2003 aufzuheben und die Sache (mangels Spruchreife) zur\nNeubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 291 ZPO).\n\nIII.\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der mit ihrem Antrag (auf Abweisung der Beschwerde) unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (s.a.\nBGE 119 Ia 1 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 a.E. zu § 66 ZPO; Spühler/\nVock, a.a.O., S. 80/81). Überdies ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der\nBeschwerdeführerin für die im Zusammenhang mit dem Kassationsverfahren ent-\n- 17 -\n\nstandenen Kosten und Umtriebe eine nach Ermessen festzusetzende Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 Abs. 1 und § 69 ZPO). Bei deren Bemessung\nist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, weshalb die Vorschriften der AnwGebV keine Anwendung finden (vgl. Frank/Sträuli/\nMessmer, a.a.O., N 3 zu § 69 ZPO).\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2003 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 12'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 420.-- Schreibgebühren,\nFr. 190.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.\n\n4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das\nKassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 250.-- zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht des Kantons\nZürich, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}