{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040020_2004-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/101CF3437FDE7329C1256F200052F972_AA040020.pdf", "Checksum": "11623032b5ace5c7a585c1851075f9e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.07.2004 AA040020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht auf Beweisführung - Abgrenzung Kognition Bundesgericht / Kassationsgericht - richterliche Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:48", "Checksum": "a51d596921ed6a14ab57fdff7f9056a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040020\nRegeste:\nRecht auf Beweisführung - Abgrenzung Kognition Bundesgericht / Kassationsgericht - richterliche Fragepflicht\n\nohne vorgängigen richterlichen Hinweis keine Abweisung wegen mangelnder\nSubstanzierung erfolgen dürfe). Sie geht jedoch keineswegs so weit, dass das\nGericht die Parteien auf den für die Urteilsfällung wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen hätte (s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 55 ZPO). Im Einzelnen richtet sich ihr – nach dem Gesagten letztlich durch den Willen der befragten\nPartei begrenzter – Umfang nach dem Gebot von Treu und Glauben, und sie\nkann gemildert sein, wenn sich eine Partei aufgrund des vorangehenden Prozessverlaufs über ihre prozessualen Obliegenheiten hinreichend im Klaren sein\nmuss (Lieber, a.a.O. [Fragepflicht], S. 168; Sarbach, a.a.O, S. 151). Zudem reicht\neine einmalige richterliche Aufforderung zur Ergänzung eines unklar gebliebenen\nVorbringens unter dem Gesichtspunkt von § 55 ZPO in aller Regel aus (Brönnimann, a.a.O. [Behauptungs- und Substanzierungslast], S. 70; Walder-Richli,\na.a.O., § 17 Rz 17).\n\nbb) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Fragepflicht, die in jedem\nStadium des Verfahrens ausgeübt werden kann und gegebenenfalls auch ausgeübt werden muss (vgl. Lieber, a.a.O. [Fragepflicht], S. 183; Sarbach, a.a.O., S.\n160/161; Brönnimann, a.a.O. [Behauptungs- und Substanzierungslast], S. 69),\nsich auf konkrete (unklare, unvollständige oder unbestimmte) Vorbringen einer\nPartei beziehen, d.h. an ein bestimmtes Parteivorbringen anknüpfen muss. Mit einem bloss allgemeinen und abstrakten Hinweis auf ungenügende Substanzierung\ngenügt der Richter der Fragepflicht nach § 55 ZPO also regelmässig nicht. Ein\nsolcher vermag eine eigentliche Befragung der Partei seitens des Gerichts nur\ndann zu erübrigen, wenn dieser (oder ihrem Vertreter) dadurch aufgezeigt wird,\nwelche konkreten Vorbringen inwiefern zu vervollständigen sind (Lieber, a.a.O.\n[Fragepflicht], S. 173; Sarbach, a.a.O., S. 190; Kass.-Nr. 220/87 vom 28.10.1988\ni.S. K.c.B., Erw. 3/b; 325/87 vom 5.12.1988 i.S. S.c.A., Erw. 3/a). Andernfalls\nmuss der Richter der betreffenden \"Partei – gegebenenfalls durch Stellung konkreter Fragen – klar zu erkennen geben, welche Vorbringen in welcher Hinsicht zu\nvervollständigen sind\", wobei die Fragen \"an bereits artikulierte Parteivorbringen\nangeknüpft werden\" müssen (Lieber, a.a.O. [Fragepflicht], S. 183; ebenso Sarbach, a.a.O., S. 152; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 10 zu § 55 ZPO, wonach die Fragepflicht \"unter genauer Angabe des Mangels\" wahrzunehmen sei).\n- 14 -\n\nAus dem Erfordernis der Anknüpfung an konkrete Parteivorbringen folgt\nselbstredend, dass sich der richterlichen Fragepflicht grundsätzlich nicht – gleichsam antizipiert – dadurch Genüge tun lässt, dass die Parteien – möglicherweise\nnoch bevor sie überhaupt (einzelne, gestützt auf § 55 ZPO zu ergänzende) unklare, unvollständige oder unbestimmte Behauptungen vorgetragen haben – vom\nRichter im Verlaufe des Prozesses (sozusagen im Sinne einer allgemeinen\nRechtsbelehrung) in genereller Weise und ohne jedwelche konkrete Bezugnahme\nauf ihre Vorbringen auf die Anforderungen an eine gehörige Substanzierung ihrer\n(auch künftigen) Vorbringen und die Folgen ungenügender Substanzierung hingewiesen werden. Die Zulassung eines solchen Vorgehens würde nämlich die\nGefahr schaffen und könnte faktisch dazu führen, dass sich der Richter der ihm\nvom Gesetz auferlegten Fragepflicht gleichsam im voraus durch Abgabe allgemeiner Substanzierungshinweise entledigt, wodurch § 55 ZPO nicht nur seines\neigentlichen Sinns entleert, sondern auch seiner Funktion (richterliche Hilfestellung zur Klärung unklar, unvollständig oder unbestimmt gebliebener Vorbringen\nzur Vermeidung prozessual bedingter Rechtsverwirkung bzw. zur Wahrheitsfindung im Dienste der Verwirklichung des materiellen Rechts) weitgehend beraubt\nwürde.\n\nd) In casu fand nach den beiden ersten Parteivorträgen (Klage- und Klageantwortschrift ) zwar eine Referentenaudienz statt, anlässlich welcher den Parteien die Voraussetzungen genügender Substanzierung der tatsächlichen Vorbringen in allgemeiner Weise erörtert wurden. Dabei wurden sie insbesondere darauf\nhingewiesen, dass allgemeine und summarische Behauptungen nicht genügen\nund \"Gespräche, geäusserte Willenserklärungen, innere Vorstellungen, Mahnungen, Gestaltungsgeschäfte, Handlungen, erbrachte Leistungen sowie Geschehnisse konkret darzulegen und im einzelnen zu schildern\" seien, wobei \"die handelnden natürlichen Personen mit Namen, Vertragsinhalte, Handlungen, Ort und\nZeit genau und detailliert anzugeben\" seien (HG Prot. S. 4). Diese Hinweise erfolgten jedoch ohne spezifischen Bezug auf konkrete Vorbringen, sondern im Sinne (bloss) allgemeiner Substanzierungshinweise (so auch die Überschrift im vorinstanzlichen Protokoll). Lediglich hinsichtlich eines einzigen konkreten Vorbringens (betreffend überhöhte Quartalszinsrechnungen) erfolgte eine themenspezifi-\n- 15 -\n\nsche, an die Beschwerdegegnerin gerichtete Aufforderung zur detaillierteren\nStellungnahme (vgl. HG Prot. S. 6). Weitere richterliche Rückfragen oder Substanzierungsaufforderungen sind nicht aktenkundig und werden im angefochtenen\nUrteil auch nicht erwähnt; insbesondere geht aus den Akten auch nicht hervor,\ndass der Beschwerdeführerin je konkret vorgehalten wurde, dass (und inwiefern)\nihre Vorbringen den Anforderungen an eine gehörige Substanzierung nicht zu genügen vermöchten.\n\n"}