{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040020_2004-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/101CF3437FDE7329C1256F200052F972_AA040020.pdf", "Checksum": "11623032b5ace5c7a585c1851075f9e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.07.2004 AA040020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht auf Beweisführung - Abgrenzung Kognition Bundesgericht / Kassationsgericht - richterliche Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:48", "Checksum": "a51d596921ed6a14ab57fdff7f9056a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040020\nRegeste:\nRecht auf Beweisführung - Abgrenzung Kognition Bundesgericht / Kassationsgericht - richterliche Fragepflicht\n\n c) Die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich aus den klägerischen Vorbringen keine Tatsachen ergäben, welche auf das Zustandekommen der (behaupteten) Stillhaltevereinbarung schliessen liessen (KG act. 2 S. 9), kann – wie\nbereits erwähnt (vgl. vorstehende Erw. II/1/b a.E.) – nur in dem Sinne verstanden\nwerden, dass die Vorinstanz diese Behauptung der Beschwerdeführerin deshalb\nnicht weiter beachtet und insbesondere auch nicht zum Beweis verstellt hat (d.h.\nkeine Beweise zur geltend gemachten Abrede offerieren und erbringen liess), weil\nsie die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin für zu\nwenig substanziert erachtete. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wurde\nsomit aus Gründen des materiellen Bundesrechts (Art. 8 ZGB) auf eine diesbezügliche Beweisabnahme bzw. ein diesbezügliches Beweisverfahren verzichtet.\nDementsprechend macht die Beschwerdeführerin mit der eingangs erwähnten\nRüge der Sache nach eine Verletzung des aus Art. 8 ZGB fliessenden bundes-\n- 9 -\n\nrechtlichen Beweis(führungs)anspruchs und mithin eine Verletzung von (materiellem) Bundesrecht geltend (s.a. KG act. 1 S. 2 unten), womit sich die Frage nach\nder Zulässigkeit der Rüge stellt.\n\nd) Gemäss § 285 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit\nder angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und\ndieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt.\n\nAuf eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG) hin überprüft das Bundesgericht insbesondere eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (vgl. Art. 43 OG; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 72 ff.; Münch, a.a.O., Rz\n4.37 ff.). Dreht sich der Rechtsstreit – was vorliegend zutrifft – um ein dem Bundesprivatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis, ist die Rüge der Verletzung von\n(auch klarem materiellem) Bundesrecht, zu welchem auch die Vorschrift von Art.\n8 ZGB und die (von der Vorinstanz verneinte) Frage der genügenden Substanzierung der tatsächlichen Vorbringen gehört, in berufungsfähigen Fällen somit nicht\nim kantonalen Beschwerdeverfahren, sondern mittels Berufung vor Bundesgericht\nzu erheben (Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im\nBund, Zürich 1999, S. 69; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 285 ZPO; s.a.\nLieber, a.a.O., S. 221 f.). Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands der Gehörsverweigerung, soweit sich dieser – wie hier – im Vorwurf der Missachtung bundesprivatrechtlicher Vorschriften erschöpft (Kass.-Nr. 96/067 vom 19.11.1996 i.S.\nH.c.H., Erw. II/1/b; s.a. RB 2002 Nr. 107).\n\nDas vorliegend angefochtene Urteil unterliegt der eidgenössischen Berufung\n(vgl. Art. 46/48 OG; s.a. KG act. 2 S. 11 f., Disp.-Ziff. 7). In deren Rahmen kann\nder von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand der Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 8 ZGB) bzw. die damit sinngemäss angefochtene vorinstanzliche Auffassung, wonach die beschwerdeführerischen Tatsachenbehauptungen zum Zustandekommen eines Stillhalteabkommens nicht ausreichend substanziert seien, um zum Beweis verstellt werden zu können, der freien bundesgerichtlichen Prüfung unterbreitet werden (Frank/Sträuli/Messmer,\na.a.O., N 13c zu § 285 ZPO; Münch, a.a.O., Rz. 4.57 f.; Brönnimann, a.a.O. [Be-\n- 10 -\n\nhauptungs- und Substanzierungslast], S. 227). Damit erweist sich die Beschwerde\ndiesbezüglich als unzulässig, weshalb insoweit nicht auf sie eingetreten werden\nkann (§ 285 ZPO; s.a. ZR 93 Nr. 19, Erw. 5/a).\n\nd) Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, dass die von der Beschwerdeführerin im nämlichen Zusammenhang genannte Vorschrift von § 131 Abs. 1 ZPO,\nwelche dem Gericht im Falle von Zweifeln erlaubt, trotz fehlender Bestreitung von\nAmtes wegen Beweise abzunehmen, in casu schon deshalb nicht verletzt sein\nkann und mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (KG\nact. 1 S. 2 unten) daher schon deshalb kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281\n(insbes. Ziff. 1) ZPO nachgewiesen ist, weil besagte Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nur bezüglich Tatsachenbehauptungen Anwendung findet, die zufolge Säumnis der beklagten Partei unbestritten geblieben sind (vgl. Frank/Sträuli/\nMessmer, a.a.O., N 3 zu § 131 ZPO). Das trifft hinsichtlich der klägerischen Behauptung, wonach die Parteien ein Stillhalteabkommen geschlossen hätten, aber\nnicht zu.\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (KG act. 1 S. 3 oben)\nkann im vorinstanzlichen Vorgehen auch keine Verletzung des den Parteien in\n§ 147 ZPO eingeräumten Rechts auf Stellungnahme zum Beweisergebnis erblickt\nwerden, setzt dieses Recht doch voraus, dass überhaupt eine Beweiserhebung\nerfolgt ist (vgl. § 147 ZPO: \"nach durchgeführtem Beweisverfahren\") und diese ein\nBeweisergebnis hervorgebracht hat, zu welchem Stellung genommen werden\nkann. Nachdem vorliegend – aus bundesrechtlichen und im Kassationsverfahren\ndaher nicht überprüfbaren Gründen – jedoch gar kein Beweisverfahren durchgeführt wurde, entstand selbstredend auch kein Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene (vgl. KG act. 1 S. 3 oben) § 136 ZPO missachtet\nworden sein soll.\n\n2.2.a) Zumindest sinngemäss wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz\nsodann vor, die richterliche Fragepflicht verletzt zu haben, wenn sie bemängelt,\ndass diese ihr \"auf ihr unprofessionelles Vorgehen bei der Beantwortung der Fragen bezüglich des wer, wo und wie der Vereinbarung mit der Beklagten\" (Be-\n- 11 -\n\n"}