{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040020_2004-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/101CF3437FDE7329C1256F200052F972_AA040020.pdf", "Checksum": "11623032b5ace5c7a585c1851075f9e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.07.2004 AA040020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Recht auf Beweisführung - Abgrenzung Kognition Bundesgericht / Kassationsgericht - richterliche Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:48", "Checksum": "a51d596921ed6a14ab57fdff7f9056a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.07.2004 AA040020\nRegeste:\nRecht auf Beweisführung - Abgrenzung Kognition Bundesgericht / Kassationsgericht - richterliche Fragepflicht\n\n Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 6) wurde der\nBeschwerde mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2004 einstweilen aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 7). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin in\nAnwendung von § 75 ZPO eine Prozesskaution von Fr. 15'000.-- auferlegt, welche innert (zweimal erstreckter; vgl. KG act. 11 und 14) Frist geleistet wurde (vgl.\nKG act. 17). Währenddem die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet hat (KG act. 9), stellt die Beschwerdegegnerin in ihrer fristwahrend erstatteten (vgl. KG act. 18 und 19/2) Beschwerdeantwort vom 28. April 2004 den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (KG act. 20, insbes. S. 2).\n\nII.\n\n1.a) Die Beschwerdeführerin bestritt vor Vorinstanz weder den Bestand der\nSchuldbriefforderungen oder Pfandrechte noch der Hypothekarforderung. Hingegen machte sie (insbesondere in ihrer Replik) geltend, die in Betreibung gesetzten\nForderungen aus dem Darlehensvertrag und den Schuldbriefen seien nicht fällig\n(HG act. 14 S. 3, Ziff. 3). Zur Begründung ihrer Ansicht führte sie aus, dass die\nvon der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung der Hypothek nichtig\nsei (vgl. HG act. 14 S. 4, Ziff. 3.4; s.a. HG act. 2/1 S. 6) und zwischen den Parteien ein Einverständnis bestanden habe, wonach die Hypothek nicht gekündigt\nwerde, solange die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen nachkomme (HG\nact. 14 S. 2, Ziff. 2 Abs. 2). Die Beschwerdegegnerin bestritt diese Darstellung\nund Rechtsauffassung (HG act. 17 S. 2 f., Ziff. 2).\n\nb) Nachdem die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung ihre örtliche und\nsachliche Zuständigkeit bejaht hatte (KG act. 2 S. 5, Erw. III), gelangte sie in\nPrüfung der Argumente und Einwände der Beschwerdeführerin zum Schluss,\ndass die Kündigung des Darlehens durch die Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss erfolgt und damit rechtswirksam (und deren Vornahme insbesondere auch\n- 5 -\n\nnicht rechtsmissbräuchlich) sei. Somit sei die Hypothekarforderung in der unbestrittenen Höhe von insgesamt Fr. 722'500.-- fällig, weshalb die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Forderung aus den ihr sicherungsübereigneten Schuldbriefen geltend machen könne. Demzufolge müsse die Aberkennungsklage abgewiesen werden (KG act. 2 S. 6-10, Erw. IV/2-3).\n\nDabei nahm die Vorinstanz (unter anderem) auch Stellung zum klägerischen\nEinwand, wonach zwischen den Parteien ein Einverständnis darüber bestanden\nhabe, dass die Hypothek nicht gekündigt werde, solange die Beschwerdeführerin\nihren Verpflichtungen nachkomme (so HG act. 14 S. 2 Mitte). Im Einzelnen führte\nsie dazu aus, dass eine derartige mündliche Abrede von der Beschwerdegegnerin\nsinngemäss bestritten werde. Ob eine solche tatsächlich bestanden habe, könne\nnicht beurteilt werden, nachdem es die hiefür behauptungs- und beweispflichtige\nBeschwerdeführerin unterlassen habe, detailliert darzulegen, wer, wann und wie\n(mündlich oder schriftlich, explizit oder konkludent) welche konkrete Abrede getroffen haben solle, obwohl sie – die Beschwerdeführerin – anlässlich der Referentenaudienz vom 12. März 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei,\ndass Gespräche und insbesondere geäusserte Willenserklärungen konkret darzulegen seien. Androhungsgemäss sei daher auf die mangelhaften Parteivorbringen abzustellen. Aus diesen ergäben sich aber keine Tatsachen, welche auf das\nZustandekommen der (behaupteten) Vereinbarung schliessen liessen (KG act. 2\nS. 9, Erw. IV/2/e m.Hinw. auf HG Prot. S. 4). Mit diesen Erwägungen brachte die\nVorinstanz zum Ausdruck, dass die zur Begründung dieses klägerischen Standpunktes vorgetragenen Tatsachenbehauptungen ihrer Ansicht nach zu wenig\nsubstanziert seien, um zum Beweis verstellt werden zu können und eine Subsumtion unter die einschlägigen privatrechtlichen Bestimmungen (Art. 1 ff. OR) zu\nermöglichen, d.h. dass das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Tatsachenfundament zu vage und unbestimmt sei, um die darauf gestützte Rechtsbehauptung (Abschluss eines Stillhalteabkommens) beurteilen und über die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Behauptungen Beweis abnehmen zu können.\n\n2.1.a) Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang zunächst\neine Verletzung ihres Rechts auf Beweis(führung) (Art. 8 ZGB und § 133 ZPO)\n- 6 -\n\nund damit ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1\nZPO) geltend. Ihrer Ansicht nach hätte die Vorinstanz nicht ohne Durchführung\neines Beweisverfahrens zum Schluss gelangen dürfen, dass die behauptete Absprache zwischen den Parteien nicht nachgewiesen sei (bzw. aus den klägerischen Vorbringen keine Tatsachen hervorgingen, welche auf das Zustandekommen einer Absprache schliessen liessen). Insbesondere verstosse es gegen das\nGebot des rechtlichen Gehörs, wenn prozesswesentliche Tatsachen lediglich mit\nder Begründung \"weggefegt\" würden, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, detailliert darzulegen, wer, wann und wie welche konkrete Abrede getroffen\nhaben soll. Dies umso mehr, als es sich beim klägerischen Vertreter um eine nicht\nrechtskundige Privatperson handle, welche die Folgen der \"unvorbereiteten Fragen\" nach dem \"wer, wann und wie (mündlich, schriftlich, explizit oder konkludent)\" der Abrede zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin nicht habe abschätzen und den Beweis für das Zustandekommen eines Stillhalteabkommens somit\ngar nicht erst habe anerbieten können (KG act. 1 S. 2).\n\n"}