Zwar könnte aufgrund der Prozessgeschichte der Verdacht aufkommen, dass die von der Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nur der Verfahrensverschleppung dienen sollen. Andererseits kann zumindest die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden, wie insbesondere die Erwägungen zur Rechtsgleichheit zeigen (vgl. oben II.1.b). Eine mutwillige Prozessführung, welche zu einer Kostenauflage zulasten des Anwalts der Beschwerdeführerin führen müsste, liegt somit nicht vor. Das Gericht beschliesst: