Im Kassationsverfahren ist eine durchwegs unsachliche Prozessführung nicht ersichtlich. Soweit die Rechtsvertreterin die Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach sie mit der [Bank] gegen die Beschwerdeführerin intrigiert haben solle (vgl. KG act. 1 S. 4) als ehrverletzend ansehen sollte, hätte sie selber als Geschädigte bei den Strafverfolgungsbehörden einen Strafantrag zu stellen (vgl. Art. 173 ff. StGB; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19b zu § 50). Zwar könnte aufgrund der Prozessgeschichte der Verdacht aufkommen, dass die von der Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nur der Verfahrensverschleppung dienen sollen.