2. Die Beschwerdegegnerin wirft die Frage auf, ob die unsachliche und ehrverletzende Art des Prozessierens durch die Beschwerdeführerin bzw. deren Anwalt zu einer Ordnungsbusse oder einer Verzeigung an die Strafverfolgungsbehörden führen solle. Zusätzlich stelle sich die Frage, ob angesichts des hartnäckigen Einlegens von sinnlosen Rechtsmitteln die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung nicht dem Anwalt der Beschwerdeführerin auferlegt werden sollten (KG act. 10 S. 3).