III. 1. Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Kassationsverfahrens aufzuerlegen, und sie ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§§ 66 Abs. 2, 68 Abs. 1 ZPO). - 12 -