Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor dem Nichteintretensbeschluss vom 1. Dezember 2003 (KG act. 2) bereits einen auch nur sinngemässen Antrag auf Wiederherstellung der Kautionsfrist gestellt hätte. Insofern ist dieser Frage nicht weiter nachzugehen (§ 288 ZPO). Insgesamt ist damit die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Nichtigkeitsgründe nachweist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie bereits erwähnt, ist keine neue Frist für die Leistung der Kaution anzusetzen (oben 1.a).