Nach dem Gesagten kam vorliegend höchstens eine Wiederherstellung nach § 199 GVG in Frage. Sie wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag hin erteilt. Der Antrag muss indessen nicht ausdrücklich gestellt werden. Es genügt, wenn der Wille erklärt wird, die betreffende Prozesshandlung möge wegen der vorgebrachten Tatsachen als rechtzeitig angesehen werden (Hauser/ Schweri, a.a.O., N 84 zu § 199). Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor dem Nichteintretensbeschluss vom 1. Dezember 2003 (KG act. 2) bereits einen auch nur sinngemässen Antrag auf Wiederherstellung der Kautionsfrist gestellt hätte.