zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 45, 90 zu § 199; RB 1999 Nr. 58). Sodann ist die Regel, dass eine verpasste Handlung unverzüglich nachgeholt werden solle, kein ungeschriebener Grundsatz, sondern findet sich beispielsweise in Art. 35 OG, welcher die Wiederherstellung von Fristen auf Bundesebene regelt, sowie in einzelnen kantonalen Bestimmungen betreffend Wiederherstellung (Vogel/Spühler, a.a.O., 9. Kap. Rz. 104). Insofern hängt die Frage einer Wiederherstellung nicht davon ab, ob die Ansetzung einer längeren Nachfrist notwendig ist oder nicht. Die Argumente der Beschwerdeführerin gehen damit fehl.